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Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Andere Bedingungen
sind für uns nur bindend, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben.
2. Aufträge und mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer
schriftlichen Bestätigung.
3. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie von uns nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet werden. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die Preise
verstehen sich netto ab Werk ausschließlich Verpackung und Transport.
4. Wir behalten uns eine verhältnismäßige Veränderung der Preise vor, wenn sich
nach Vertragsschluss die Werkstoffpreise, Personalkosten und /oder Wechselkurse
bei Importware ändern.
5. Wird ein Auftrag vom Besteller oder Auftraggeber storniert, wozu es unserer
Zustimmung bedarf, so ist uns der tatsächlich entstandene Aufwand zu vergüten,
mindestens jedoch 25% des Nettoauftragwertes.
6. Wir behalten uns unsere ausschließlichen Rechte und Ansprüche auf alle
Entwürfe, Pausen, Bilder, Zeichnungen, Tabellen, Schaltbilder und alle anderen
Fabrikationsunterlagen, die dem Besteller oder dem künftigen Besteller unserer
Waren geschickt oder gezeigt werden, vor. Solche Entwürfe, Pausen, Bilder,
Zeichnungen, Tabellen, Schaltbilder und Fabrikationsunterlagen sind ohne unsere
ausdrücklich schriftliche Einwilligung Dritten nicht zu überlassen, zu zeigen
oder sonstwie zur Kenntnis zu bringen. Sie sind auf unser Verlangen jederzeit an
uns zurückzusenden.
II. Lieferung
1. Wir sind bemüht, Lieferungs- und Leistungsfristen einzuhalten, jedoch sind
wir berechtigt, solche Fristen angemessen zu verlängern, insbesondere wenn sich
zeitliche Verschiebungen, z. B. bei vorheriger Auftragsabklärung mit dem Kunden
sowie während der Bearbeitung des erteilten Auftrages ergeben sollten. Angaben
über Lieferzeiten beziehen sich auf den Abgang der Ware ab Werk bzw. auf die
Meldung der Abnahmebereitschaft und sind unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich
anderes vermerkt ist.
2. Höhere Gewalt und andere von uns nicht verschuldete Ereignisse, die eine
reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, insbesondere
Lieferverzögerungen seitens unserer Lieferanten, Verkehrs- und
Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff- und Energiemangel, berechtigen uns
die Lieferung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten, ohne dass dem Kunden hieraus Ersatzansprüche erwachsen. Dies
gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in
dem wir uns im Verzug befinden.
3. Teillieferungen sind uns zu den Bedingungen des Gesamtauftrages gestattet.
Teilrechnungen sind zulässig.
4. Bei Instandsetzungsarbeiten sind wir auch zur Behebung solcher Mängel
berechtigt, die sich erst während der Arbeit bemerkbar machen. Statt die
Instandsetzungsarbeiten auszuführen dürfen wir ganz oder teilweise andere
gleichwertige Gegenstände im Austausch liefern. Ersetzte Teile werden nicht
zurückgeliefert.
5. Wir sind berechtigt, auch ohne den Kunden zu informieren, Service- oder
Wartungsaufträge von anderen Firmen bearbeiten zu lassen.
III. Versand
1. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Transportversicherung
kann von uns, sofern keine andere Weisung erteilt ist, abgeschlossen werden.
2. Wir arbeiten mit gängigen Transportunternehmen zu marktüblichen Konditionen,
übernehmen jedoch keine Gewähr für den billigsten Versand.
3. Wir behalten uns das Recht vor, den Versand nicht vom Erfüllungsort im Sinne
des Abschnitts XII., sondern nach unserer Wahl von einem anderen Ort
vorzunehmen.
IV. Beanstandungen, Mängelrügen und Abnahmen
1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen
wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens 15 Tage nach Empfang der
Ware, schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung
schriftlich mitzuteilen. Mit der Beanstandung von Mängeln muss zugleich deren
kostenlose Beseitigung verlangt werden.
2. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen sind
Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger Mitteilung sind wir
nur zu Nachlieferungen bzw. zur Gewährleistung nach Abschnitt V. verpflichtet.
3. Werkleistungen/-lieferungen bedürfen grundsätzlich einer förmlichen Abnahme
und sind vom Kunden zu verlangen. Die Abnahme gilt 10 Tage nach Fertigstellung,
spätestens jedoch 3 Tage nach Inbetriebnahme der geschuldeten Leistung/Lieferung
als vollzogen.
V. Gewährleistung
1. Wir leisten Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und Fehlerfreiheit
entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in der Konstruktion
oder Ausführung, die wir vor Auslieferung eines Auftrages an einer Ware
allgemein vornehmen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung.
2. Die Gewährfrist beginnt mit der Versendung der Ware durch uns und beträgt
grundsätzlich 6 Monate – soweit durch gesetzliche Regelung der BRD nicht anders
bestimmt. Hiervon ausgenommen sind Fremderzeugnisse mit kürzerer Gewährfrist wie
z.B. Disk Drives (Gewährfrist 90 Tage), Objektive, Kopfräder u. ä., für die die
Gewährfristen der Lieferanten gelten. Keine Gewährleistung übernehmen wir auf
Gebrauchtgeräte, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
3. Gewährleistungsart
a) Die Gewährleistung geht nach unserer Wahl auf Instandsetzung oder Ersatz des
beanstandeten Erzeugnisses oder Teils. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum
über.
b) Das beanstandete Erzeugnis ist zur Instandsetzung an uns oder an eine von uns
für das jeweilige Produktgebiet anerkannte Kundendienststelle einzusenden. Die
Kosten des Hin- und Rückversandes gehen zu Lasten des Kunden.
Transportversicherung wie III,1.
4. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, dass wir
nicht in der Lage sind den Mangel zu beheben.
5. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder
Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn,
dass der Mangel nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Veränderung steht.
Sie erlischt weiter, wenn Einbau- und Behandlungsvorschriften nicht befolgt
werden.
6. Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung ist von
der Gewährleistung ausgeschlossen. Datensicherung auf jeglichen Datenspeicher
liegt in der Verantwortlichkeit des Kunden. Insbesondere haften wir nicht für
Veränderungen des Zustands oder der Betriebsweise unserer Erzeugnisse durch
unsachgemäße Lagerung sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen. Die Gewähr
erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehler oder der Wahl
ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Kunde trotz vorherigen Hinweises die
Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat.
7. Durch die Instandsetzung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungspflicht
nicht verlängert oder erneuert.
8. Für Schwierigkeiten, die sich aufgrund der Vorschriften des gewerblichen
Rechtsschutzes bei Weiterverkauf oder bei der Verwendung unserer Erzeugnisse
oder der von uns verkauften Ware ergeben, lehnen wir die Verantwortung
insbesondere alle Ersatzansprüche, ab.
VI. Haftung
1. Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Für einfache Fahrlässigkeit haftet die MWA bei vertragstypischen und
vorhersehbaren Schäden, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten)
verletzt werden, sowie bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden.
3. Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden sowie
Mangelfolgeschäden und entgangenem Gewinn ist bei einfacher Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.
4. Jede weitergehende Haftung der MWA ist ausgeschlossen.
5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für
die persönliche Haftung von Erfüllungsgehilfen.
6. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene
verschuldensunabhängige Haftung, insbesondere aus Garantie oder
Produkthaftungsgesetz.
VII. Ausfuhr
1. Die von uns gelieferten Waren dürfen in nicht eingebautem Zustand nur mit
unserer schriftlichen Zustimmung in andere Länder als die des Gemeinsamen
Marktes exportiert werden.
2. Im Falle eines Verstoßes steht uns außer dem Anspruch auf Schadenersatz auch
das Recht zu, die laufenden Aufträge zu stornieren.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen
Tilgung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden
Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.
2. Der Kunde ist zur Verarbeitung unserer Erzeugnisse oder deren Verbindung mit
anderen Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes
berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden
Gegenständen erwerben wir zur Sicherung unserer in Ziffer 1. genannten Ansprüche
Miteigentum, das der Kunde uns schon jetzt überträgt. Der Kunde wird die unserem
Miteigentum unterliegenden Gegenstände unentgeltlich verwahren. Die Höhe unseres
Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den unser
Erzeugnis und der durch die Verarbeitung oder die Verbindung entstandene
Gegenstand hat.
3. Die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang bedarf unseres
schriftlichen Einverständnisses. Sofern erteilt, erlischt dieses Einverständnis
im Falle einer Zahlungseinstellung. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle ihm aus
der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die
abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Ziffer 1. Der
Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderung berechtigt, solange wir diese
Ermächtigung nicht widerrufen haben. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch
ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt. Auf unser
Verlangen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die
Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen,
sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung
der Forderung auszustellen.
4. Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder
Miteigentum stehenden Gegenständen oder über die an uns abgetretenen Forderungen
ist der Kunde nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige
Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände hat
der Kunde uns unverzüglich mitzuteilen.
5. Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe der uns gehörenden Waren zu
verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine
Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Machen wir von diesem Recht gebraucht,
so, liegt – unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen - nur dann ein
Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen
insgesamt um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit
Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.
7. Sind Eigentumsvorbehalte nach obigen Ziffern 1. bis 6. in einem ausländischen
Staat nicht wirksam, so ist der Kunde verpflichtet, an allen Maßnahmen
mitzuwirken, insbesondere alle seinerseits erforderlichen Erklärungen abzugeben,
um uns Sicherheiten zu verschaffen, die den Eigentumsvorbehalten nach obigen
Ziffern 1. bis 6. mindestens gleichwertig sind.
IX. Zahlungen
1. Sofern nicht anders vereinbart, schuldet der Besteller uns für unsere
Lieferungen und Leistungen Euro (EUR). Fremdwährungsbeträge in Form von
Überweisungen, Schecks, Wechseln usw. werden mit dem EUR-Erlös den wir aus dem
Fremdwährungsbetrag erzielen, gutgeschrieben.
2. Zahlungen sind gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Beim
Fehlen von entsprechenden Vereinbarungen ist die Zahlung spätestens 30 Tage nach
Lieferung fällig. Für Kunden außerhalb von Deutschland gilt die Eröffnung eines
unwiderruflichen, bestätigten und teilbaren Dokumentenakkreditivs, je nach
Lieferzeit, mindestens 90 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin und spätestens
30 Tage nach Auftragsbestätigung, zahlbar in EUR bei einer Großbank der
Bundesrepublik Deutschland, als vereinbart.
3. Zahlungen werden stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet.
4. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder verschlechtert sich seine
Vermögenslage nach Vertragsschluss wesentlich, so können wir auf alle
Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch soweit sie gestundet sind,
sofortige Barzahlung verlangen; dies gilt auch wenn wir Wechsel oder Schecks
hereingenommen haben. Unter den gleichen Voraussetzungen können wir bei allen
laufenden Geschäften Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Die
Rechte aus § 326 BGB bleiben unberührt.
5. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist können unbeschadet weitergehender Rechte
Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank (EZB) berechnet werden.
X. Haftung bei Mietgeräten
Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Gerät
beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der
Mieter das Gerät in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat.
Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie
Sachverständigenkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten etc.
XI. Verrechnungssätze, Spesen, Zuschläge etc.
1. Verrechnungssätze, Spesen, Zuschläge etc. sind den gültigen Preislisten zu
entnehmen.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin, Bundesrepublik Deutschland.
2. Wir sind auch berechtigt, vor einem Gericht, welches für den Sitz oder eine
Niederlassung des Kunden zuständig ist, zu klagen.
3. Für das Liefer-/Leistungsverhältnis ist das Recht der Bundesrepublik
Deutschland maßgebend. |
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Zillestrasse 7-11
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