|
I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag.
Andere Bedingungen sind für uns nur bindend, wenn wir sie
schriftlich anerkannt haben.
2. Aufträge und mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie von uns
nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die Preise verstehen
sich netto ab Werk ausschließlich Verpackung und Transport.
4. Wir behalten uns eine verhältnismäßige Veränderung der
Preise vor, wenn sich nach Vertragsschluss die
Werkstoffpreise, Personalkosten und /oder Wechselkurse bei
Importware ändern.
5. Wird ein Auftrag vom Besteller oder Auftraggeber
storniert, wozu es unserer Zustimmung bedarf, so ist uns der
tatsächlich entstandene Aufwand zu vergüten, mindestens
jedoch 25% des Nettoauftragwertes.
6. Wir behalten uns unsere ausschließlichen Rechte und
Ansprüche auf alle Entwürfe, Pausen, Bilder, Zeichnungen,
Tabellen, Schaltbilder und alle anderen
Fabrikationsunterlagen, die dem Besteller oder dem künftigen
Besteller unserer Waren geschickt oder gezeigt werden, vor.
Solche Entwürfe, Pausen, Bilder, Zeichnungen, Tabellen,
Schaltbilder und Fabrikationsunterlagen sind ohne unsere
ausdrücklich schriftliche Einwilligung Dritten nicht zu
überlassen, zu zeigen oder sonstwie zur Kenntnis zu bringen.
Sie sind auf unser Verlangen jederzeit an uns
zurückzusenden.
II. Lieferung
1. Wir sind bemüht, Lieferungs- und Leistungsfristen
einzuhalten, jedoch sind wir berechtigt, solche Fristen
angemessen zu verlängern, insbesondere wenn sich zeitliche
Verschiebungen, z. B. bei vorheriger Auftragsabklärung mit
dem Kunden sowie während der Bearbeitung des erteilten
Auftrages ergeben sollten. Angaben über Lieferzeiten
beziehen sich auf den Abgang der Ware ab Werk bzw. auf die
Meldung der Abnahmebereitschaft und sind unverbindlich, wenn
nicht ausdrücklich anderes vermerkt ist.
2. Höhere Gewalt und andere von uns nicht verschuldete
Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages
in Frage stellen können, insbesondere Lieferverzögerungen
seitens unserer Lieferanten, Verkehrs- und
Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff- und
Energiemangel, berechtigen uns die Lieferung
hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten, ohne dass dem Kunden hieraus Ersatzansprüche
erwachsen. Dies gilt auch dann, wenn die genannten
Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns im
Verzug befinden.
3. Teillieferungen sind uns zu den Bedingungen des
Gesamtauftrages gestattet. Teilrechnungen sind zulässig.
4. Bei Instandsetzungsarbeiten sind wir auch zur Behebung
solcher Mängel berechtigt, die sich erst während der Arbeit
bemerkbar machen. Statt die Instandsetzungsarbeiten
auszuführen dürfen wir ganz oder teilweise andere
gleichwertige Gegenstände im Austausch liefern. Ersetzte
Teile werden nicht zurückgeliefert.
5. Wir sind berechtigt, auch ohne den Kunden zu informieren,
Service- oder Wartungsaufträge von anderen Firmen bearbeiten
zu lassen.
III. Versand
1. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.
Transportversicherung kann von uns, sofern keine andere
Weisung erteilt ist, abgeschlossen werden.
2. Wir arbeiten mit gängigen Transportunternehmen zu
marktüblichen Konditionen, übernehmen jedoch keine Gewähr
für den billigsten Versand.
3. Wir behalten uns das Recht vor, den Versand nicht vom
Erfüllungsort im Sinne des Abschnitts XII., sondern nach
unserer Wahl von einem anderen Ort vorzunehmen.
IV. Beanstandungen, Mängelrügen und Abnahmen
1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger
Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind
unverzüglich, spätestens 15 Tage nach Empfang der Ware,
schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel sind unverzüglich
nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Mit der
Beanstandung von Mängeln muss zugleich deren kostenlose
Beseitigung verlangt werden.
2. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen
oder Mängelrügen sind Gewährleistungsansprüche
ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger Mitteilung sind wir nur zu
Nachlieferungen bzw. zur Gewährleistung nach Abschnitt V.
verpflichtet.
3. Werkleistungen/-lieferungen bedürfen grundsätzlich einer
förmlichen Abnahme und sind vom Kunden zu verlangen. Die
Abnahme gilt 10 Tage nach Fertigstellung, spätestens jedoch
3 Tage nach Inbetriebnahme der geschuldeten
Leistung/Lieferung als vollzogen.
V. Gewährleistung
1. Wir leisten Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und
Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der
Technik. Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung, die
wir vor Auslieferung eines Auftrages an einer Ware allgemein
vornehmen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung.
2. Die Gewährfrist beginnt mit der Versendung der Ware durch
uns und beträgt grundsätzlich 6 Monate – soweit durch
gesetzliche Regelung der BRD nicht anders bestimmt. Hiervon
ausgenommen sind Fremderzeugnisse mit kürzerer Gewährfrist
wie z.B. Disk Drives (Gewährfrist 90 Tage), Objektive,
Kopfräder u. ä., für die die Gewährfristen der Lieferanten
gelten. Keine Gewährleistung übernehmen wir auf
Gebrauchtgeräte, sofern nichts anderes schriftlich
vereinbart ist.
3. Gewährleistungsart
a) Die Gewährleistung geht nach unserer Wahl auf
Instandsetzung oder Ersatz des beanstandeten Erzeugnisses
oder Teils. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
b) Das beanstandete Erzeugnis ist zur Instandsetzung an uns
oder an eine von uns für das jeweilige Produktgebiet
anerkannte Kundendienststelle einzusenden. Die Kosten des
Hin- und Rückversandes gehen zu Lasten des Kunden.
Transportversicherung wie III,1.
4. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht,
es sei denn, dass wir nicht in der Lage sind den Mangel zu
beheben.
5. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der
Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von
Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass
der Mangel nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der
Veränderung steht. Sie erlischt weiter, wenn Einbau- und
Behandlungsvorschriften nicht befolgt werden.
6. Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch
unsachgemäße Behandlung ist von der Gewährleistung
ausgeschlossen. Datensicherung auf jeglichen Datenspeicher
liegt in der Verantwortlichkeit des Kunden. Insbesondere
haften wir nicht für Veränderungen des Zustands oder der
Betriebsweise unserer Erzeugnisse durch unsachgemäße
Lagerung sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen. Die
Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf
Konstruktionsfehler oder der Wahl ungeeigneten Materials
beruhen, sofern der Kunde trotz vorherigen Hinweises die
Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat.
7. Durch die Instandsetzung oder Ersatzlieferung wird die
Gewährleistungspflicht nicht verlängert oder erneuert.
8. Für Schwierigkeiten, die sich aufgrund der Vorschriften
des gewerblichen Rechtsschutzes bei Weiterverkauf oder bei
der Verwendung unserer Erzeugnisse oder der von uns
verkauften Ware ergeben, lehnen wir die Verantwortung
insbesondere alle Ersatzansprüche, ab.
VI. Haftung
1. Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Für einfache Fahrlässigkeit haftet die MWA bei
vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden, sofern
wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt
werden, sowie bei zurechenbaren Körper- und
Gesundheitsschäden.
3. Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden
sowie Mangelfolgeschäden und entgangenem Gewinn ist bei
einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4. Jede weitergehende Haftung der MWA ist ausgeschlossen.
5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist,
gilt dies auch für die persönliche Haftung von
Erfüllungsgehilfen.
6. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für eine
gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung,
insbesondere aus Garantie oder Produkthaftungsgesetz.
VII. Ausfuhr
1. Die von uns gelieferten Waren dürfen in nicht eingebautem
Zustand nur mit unserer schriftlichen Zustimmung in andere
Länder als die des Gemeinsamen Marktes exportiert werden.
2. Im Falle eines Verstoßes steht uns außer dem Anspruch auf
Schadenersatz auch das Recht zu, die laufenden Aufträge zu
stornieren.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren
bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus der
Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden
Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.
2. Der Kunde ist zur Verarbeitung unserer Erzeugnisse oder
deren Verbindung mit anderen Erzeugnissen im Rahmen seines
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch
die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen
erwerben wir zur Sicherung unserer in Ziffer 1. genannten
Ansprüche Miteigentum, das der Kunde uns schon jetzt
überträgt. Der Kunde wird die unserem Miteigentum
unterliegenden Gegenstände unentgeltlich verwahren. Die Höhe
unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem
Verhältnis des Wertes, den unser Erzeugnis und der durch die
Verarbeitung oder die Verbindung entstandene Gegenstand hat.
3. Die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang
bedarf unseres schriftlichen Einverständnisses. Sofern
erteilt, erlischt dieses Einverständnis im Falle einer
Zahlungseinstellung. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle
ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit
Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der
Sicherung aller Ansprüche nach Ziffer 1. Der Kunde ist zum
Einzug der abgetretenen Forderung berechtigt, solange wir
diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Die
Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen
Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt. Auf unser
Verlangen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich
mitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat und welche
Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen, sowie uns auf
seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die
Abtretung der Forderung auszustellen.
4. Zu anderen Verfügungen über die in unserem
Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenständen
oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde
nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige
Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise
gehörenden Gegenstände hat der Kunde uns unverzüglich
mitzuteilen.
5. Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe der uns
gehörenden Waren zu verlangen, wenn der Kunde mit einer
Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögenslage
wesentlich verschlechtert. Machen wir von diesem Recht
gebraucht, so, liegt – unbeschadet anderer zwingender
Gesetzesbestimmungen - nur dann ein Rücktritt vom Vertrag
vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten
unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so werden wir
auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherungen nach unserer
Wahl freigeben.
7. Sind Eigentumsvorbehalte nach obigen Ziffern 1. bis 6. in
einem ausländischen Staat nicht wirksam, so ist der Kunde
verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere
alle seinerseits erforderlichen Erklärungen abzugeben, um
uns Sicherheiten zu verschaffen, die den
Eigentumsvorbehalten nach obigen Ziffern 1. bis 6.
mindestens gleichwertig sind.
IX. Zahlungen
1. Sofern nicht anders vereinbart, schuldet der Besteller
uns für unsere Lieferungen und Leistungen Euro (EUR).
Fremdwährungsbeträge in Form von Überweisungen, Schecks,
Wechseln usw. werden mit dem EUR-Erlös den wir aus dem
Fremdwährungsbetrag erzielen, gutgeschrieben.
2. Zahlungen sind gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen
zu leisten. Beim Fehlen von entsprechenden Vereinbarungen
ist die Zahlung spätestens 30 Tage nach Lieferung fällig.
Für Kunden außerhalb von Deutschland gilt die Eröffnung
eines unwiderruflichen, bestätigten und teilbaren
Dokumentenakkreditivs, je nach Lieferzeit, mindestens 90
Tage vor dem vereinbarten Liefertermin und spätestens 30
Tage nach Auftragsbestätigung, zahlbar in EUR bei einer
Großbank der Bundesrepublik Deutschland, als vereinbart.
3. Zahlungen werden stets auf die älteste fällige Rechnung
verrechnet.
4. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder verschlechtert
sich seine Vermögenslage nach Vertragsschluss wesentlich, so
können wir auf alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung,
auch soweit sie gestundet sind, sofortige Barzahlung
verlangen; dies gilt auch wenn wir Wechsel oder Schecks
hereingenommen haben. Unter den gleichen Voraussetzungen
können wir bei allen laufenden Geschäften Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung verlangen. Die Rechte aus § 326 BGB
bleiben unberührt.
5. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist können unbeschadet
weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB)
berechnet werden.
X. Haftung bei Mietgeräten
Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn
er das Gerät beschädigt oder eine sonstige
Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das
Gerät in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es
übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch
auf die Schadensnebenkosten wie Sachverständigenkosten,
Wertminderung, Mietausfallkosten etc.
XI. Verrechnungssätze, Spesen, Zuschläge etc.
1. Verrechnungssätze, Spesen, Zuschläge etc. sind den
gültigen Preislisten zu entnehmen.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin,
Bundesrepublik Deutschland.
2. Wir sind auch berechtigt, vor einem Gericht, welches für
den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist,
zu klagen.
3. Für das Liefer-/Leistungsverhältnis ist das Recht der
Bundesrepublik Deutschland maßgebend. |